OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.2024
29 U 61/23
Normen:
BGB § 634 Nr. 2, 4;
Fundstellen:
BauR 2025, 654
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 46/20

Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung im Wege des Schadensersatzes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2024 - Aktenzeichen 29 U 61/23

DRsp Nr. 2025/1592

Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung im Wege des Schadensersatzes

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2023 (Az. 3-11 O 46/20) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die durch die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 1) verursachten Kosten zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Nebenintervenientinnen zu 2) und 3) ihre Kosten selbst.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 185.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 2, 4;

Gründe

I.

Die Klägerin als Bauherrin macht gegen die Beklagte Architektengesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen abrechenbaren Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend.