1. | Unter dem Begriff der "Vorteilsausgleichung" versteht man, dass ein durch das schadenstiftende Ereignis verursachter Vorteil von dem Schadensersatzanspruch abzuziehen ist. Obwohl die Vorteilsausgleichung damit dem Bereich des Schadensersatzes angehört, hat der BGH (Schäfer/Finnern/Hochstein, § "Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind jedenfalls insoweit auf die werkvertragliche Gewährleistung anzuwenden, als der Auftragnehmer nicht mit Kosten solcher Maßnahmen belastet werden darf, die er nach dem Vertrag gar nicht zu erbringen hatte und um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre." Speziell hinsichtlich des Nachbesserungs- und Kostenerstattungsanspruchs hat dies der BGH mit Urteil vom 17.05.1984 (BauR 1984, 510 = NJW 1984, 2457 = Schäfer/Finnern/Hochstein, § |
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