Wahl des zuständigen Gerichts

1.

Grundsätzlich können alle Mängel- und Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten oder Ingenieur an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend gemacht werden, §§ 12, 13 ZPO.

Gerichtsstand: Erfüllungsort

2.

Daneben kommt auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO, also der Ort des Bauvorhabens, in Betracht.

Erfüllungsort = Baustelle

Für den Bauwerkvertrag hat der BGH angenommen, dass Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen regelmäßig am Ort der Baustelle ist (BGH, BauR 1986, 241 = NJW 1986, 935). Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 07.12.2000 (BauR 2001, 979) auch auf Architektenverträge erstreckt.

Für die Mängel- bzw. Schadensersatzklage gegen den Architekten steht dem Auftraggeber daher der Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens jedenfalls dann zur Verfügung, wenn das Objekt ausgeführt wurde. Nach h.M. soll dies auch dann gelten, wenn der Architekt nur die Planung, nicht jedoch die Objektüberwachung erbracht hat.

Ausnahme: Bauwerk nicht errichtet

Ist das Bauwerk nicht errichtet worden, biete der Ort des - nicht realisierten - Bauvorhabens keine sinnvolle Anknüpfung für die Zuständigkeit, so dass in diesem Fall nur der allgemeine Gerichtsstand des Architekten bleibt (Werner/Pastor, 17. Aufl., Rdnr. 377; Locher/Koeble/Frik, 15. Aufl., § 1 HOAI Rdnr. 38).

Fehlerhafte Kostenermittlung