OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.08.2022
3 U 747/22
Normen:
UWG a.F. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 6313/21

Werbung als wettbewerblich relevanter Verstoß gegen das IrreführungsverbotBlickfangwerbung mit einer objektiv unzutreffenden WerbeaussageUnerheblichkeit eines erläuternden Zusatzes in Form einer Fußnote

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 3 U 747/22

DRsp Nr. 2022/12667

Werbung als wettbewerblich relevanter Verstoß gegen das Irreführungsverbot Blickfangwerbung mit einer objektiv unzutreffenden Werbeaussage Unerheblichkeit eines erläuternden Zusatzes in Form einer Fußnote

Befindet sich in einer Blickfangwerbung eine objektiv unzutreffende Werbeaussage, kann - wenn die Unrichtigkeit eindeutig sowie leicht zu vermeiden ist und dafür kein vernünftiger Anlass besteht - der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.02.2022, Az. 3 HK O 6313/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

UWG a.F. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 2;

[Gründe]

A.

Am 06.07.2021 warb die Beklagte auf ihrer Homepage www.k[...].de mit folgender Aussage:

33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1)

Der Text zur Fußnote 1 am Ende der Seite lautete: