BGH - Urteil vom 20.02.2020
I ZR 5/19
Normen:
AMG § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a; AMG § 78 Abs. 1 S. 1 und S. 4; AEUV Art. 34; AEUV Art. 36; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 2; AMPreisV § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2020, 258
GRUR 2020, 550
MDR 2020, 680
MMR 2020, 471
NJW-RR 2020, 743
WRP 2020, 581
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 47/17
OLG Stuttgart, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 26/18

Werbung mit der Gutschrift des Sofortbonus bei Privatrezepten für rezeptpflichtige Arzneimittel auf einem Kundenkonto und Verrechnung mit dem Kaufpreis nicht rezeptpflichtiger Produkte; Werbung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke gegenüber privatversicherten Verbrauchern mit einem diesen auf deren Kundenkonto gutgeschriebenen und zu verrechnenden Sofortbonus von bis zu 30 Euro pro Rezept; Wahrung der Interessen der Krankenversicherer durch die Verbraucher bzgl. eines begründeten Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfalt und Irreführung des Kunden; Rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes als Sache des Gerichts; Betreiben einer Versandapotheke in den Niederlanden mit Belieferung von Kunden in Deutschland

BGH, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen I ZR 5/19

DRsp Nr. 2020/4053

Werbung mit der Gutschrift des Sofortbonus bei Privatrezepten für rezeptpflichtige Arzneimittel auf einem Kundenkonto und Verrechnung mit dem Kaufpreis nicht rezeptpflichtiger Produkte; Werbung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke gegenüber privatversicherten Verbrauchern mit einem diesen auf deren Kundenkonto gutgeschriebenen und zu verrechnenden Sofortbonus von bis zu 30 € pro Rezept; Wahrung der Interessen der Krankenversicherer durch die Verbraucher bzgl. eines begründeten Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfalt und Irreführung des Kunden; Rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes als Sache des Gerichts; Betreiben einer Versandapotheke in den Niederlanden mit Belieferung von Kunden in Deutschland

a) Die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes ist Sache des Gerichts. Für die Frage des Streitgegenstands ist es daher unerheblich, ob die Klagepartei ihre Klage auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat; entscheidend ist vielmehr, dass sie einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der sich rechtlich unter diesen Gesichtspunkt einordnen lässt.