LAG Niedersachsen - Beschluss vom 24.01.2020
8 Ta 13/20
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 16
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 384/19

Werterhöhende Wirkung des Weiterbeschäftigungsantrags im BestandsschutzverfahrenAuslegung des Weiterbeschäftigungsantrags als unbedingter oder unechter Hilfsantrag im Bestandsschutzverfahren

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 8 Ta 13/20

DRsp Nr. 2020/1623

Werterhöhende Wirkung des Weiterbeschäftigungsantrags im Bestandsschutzverfahren Auslegung des Weiterbeschäftigungsantrags als unbedingter oder unechter Hilfsantrag im Bestandsschutzverfahren

1) Der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung ist, wenn er im Bestandsschutzverfahren gestellt wird, werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn er in einem Vergleich mitgeregelt wurde und dort eine Regelung erhält oder wenn er ausdrücklich als unbedingter Hilfsantrag gestellt wird. 2) Für die Annahme, der Antrag sei ausdrücklich als unbedingter Hilfsantrag gestellt worden, genügt nicht, dass der Antrag nicht eindeutig als unechter Hilfsantrag gestellt wird. Im Zweifel ist ein solcher Antrag als sachlich richtiger und zulässiger unechter Hilfsantrag auszulegen.

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2019 - 6 Ca 384/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Gebühren des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe:

I.