BGH - Urteil vom 20.12.2018
I ZR 112/17
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 179
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 160/16
LG Ellwangen, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 17/16

Wettbewerbsklage eines Verlagsunternehmens gegen eine Kommune wegen deren Herausgabe einer kostenpflichtige Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblatts; Umfang des aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung; Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bei gemeindlichen Publikationen

BGH, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen I ZR 112/17

DRsp Nr. 2019/17929

Wettbewerbsklage eines Verlagsunternehmens gegen eine Kommune wegen deren Herausgabe einer kostenpflichtige Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblatts; Umfang des aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung; Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bei gemeindlichen Publikationen

1. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011, I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 Rn. 9 und 11 - Einkauf Aktuell).2. Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bestimmen sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits.3. Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.