OLG Köln - Urteil vom 08.11.2019
6 U 212/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 390/16

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Vertriebs von Replika-Waffen für den Soft-Air-BereichNachahmung eines NachbausWettbewerbliche Eigenart eines Nachbaus

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2019 - Aktenzeichen 6 U 212/18

DRsp Nr. 2020/38

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Vertriebs von Replika-Waffen für den Soft-Air-Bereich Nachahmung eines Nachbaus Wettbewerbliche Eigenart eines Nachbaus

1. Eine Nachahmung eines Nachbaus ist grundsätzlich denkbar und möglich. 2. Der Nachbau selbst muss dazu über eine wettbewerbliche Eigenart verfügen und bei den angesprochenen Verkehrskreisen entsprechende Herkunftsvorstellungen auslösen können. 3. Dies ist etwa der Fall, wenn der Nachbau sich zwar stark an dem Original orientiert, daneben aber eigene Gestaltungselemente verwirklicht, die übernommen worden sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 390/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

I. 1. a) b) c) d) e) 2. a) b) c) d) e) 3. II.