OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.12.2018
1 U 41/18
Normen:
HWG § 3 Nr. 1; UWG a.F. § 3; UWG a.F. § 4 Nr. 11; UWG § 3; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 96/11

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen WerbeaussagenWissenschaftliche Absicherung eines gesundheitsbezogenen Wirkungsversprechens

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 1 U 41/18

DRsp Nr. 2020/9967

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen Wissenschaftliche Absicherung eines gesundheitsbezogenen Wirkungsversprechens

1. Die erforderliche wissenschaftliche Absicherung eines gesundheitsbezogenen Wirkungsversprechens muss bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein. 2. Nicht ausreichend ist es, wenn der in Anspruch genommene Werbende sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die behauptete Wirkungsweise beruft. 3. Wird zur Klärung der Streitfrage, ob eine gesundheitsbezogene Werbebehauptung zum Besuch in einer sogenannten Salzgrotte gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, Sachverständigenbeweis erhoben, dann obliegt es dem beauftragten Sachverständigen nur, dies anhand verfügbarer wissenschaftlicher Belege zu überprüfen; der Sachverständige hat keine eigene Studie zur behaupteten Wirkungsweise zu erstellen. 4. Die Werbung "Ein Besuch in der Salzgrotte hat positive Auswirkungen auf Hautkrankheiten wie Neurodermitis" verstößt gegen § 3 Nr. 1 HWG und begründet ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. und §§ 3, 3a UWG.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.3.2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 O 96/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.