OLG Köln - Urteil vom 21.12.2018
6 U 156/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 388
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 124/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Streamens von Musik und Videos ohne verbrauchtes Datenvolumen

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 6 U 156/18

DRsp Nr. 2019/7750

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Streamens von Musik und Videos „ohne verbrauchtes Datenvolumen“

1. Eine Werbeaussage „unterwegs Musik und Videos streamen ohne Verbrauch Ihres Datenvolumens“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn zwar kein Datenvolumen für das reine Audio-/Videostreaming verbraucht wird, wohl aber für das mit dem Streaming regelmäßig verbundene Laden von Werbe-Dateien. 2. Eine Werbeaussage „exklusiv bei … Videos in HD-Qualität“ stellt eine irreführende Alleinstellungsbehauptung dar, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass dieser Qualitätsvorteil ausschließlich bei dem werbenden Unternehmen besteht.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 01.08.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 124/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1) a) b) 2) a) b) 3) II.