LG Stuttgart, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 47/17
Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer Internetapotheke mit einem mit dem Kaufpreis eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments verrechneten Bonus bei Einreichung eines Rezepts für ein rezeptpflichtiges Medikament
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 2 U 26/18
DRsp Nr. 2019/2128
Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer Internetapotheke mit einem mit dem Kaufpreis eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments verrechneten Bonus bei Einreichung eines Rezepts für ein rezeptpflichtiges Medikament
1. Gewährt eine Internet-Apotheke Privatpatienten bei der Einreichung eines Rezepts einen Bonus, der nicht auf den Kaufpreis für das rezeptpflichtige Medikament, sondern im Falle, dass der Kunde später ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament erwirbt, auf dessen Kaufpreis verrechnet wird, so stellt dieser Bonus keinen Preisnachlass auf die Ausgangsbestellung des rezeptpflichtigen Medikaments dar. Er mindert daher nicht den diesbezüglichen Erstattungsanspruch des Kunden gegen seine private Krankenversicherung. Der Kunde ist daher nicht daher verpflichtet, diese über die Gewährung des Bonus zu unterichten. Auch ein Abtretungsanspruch des Krankenversicherers besteht nicht.2. Die Werbung der Internetapotheke für einen solchen Bonus stellt daher weder einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 7UWG noch eine irreführende geschäftliche Handlung i. S. v. § 5UWG dar.3. Die Werbung einer Internet-Apotheke mit der Beteichnung "Die Rezept-Apotheke" stellt eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, die gegen § 5UWG verstößt.
Tenor
1. 2. 3. 4. 5.
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