BGH - Beschluss vom 09.01.2020
AnwZ (Brfg) 70/19
Normen:
ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I - 1 - 43/18

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Vorliegen einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 70/19

DRsp Nr. 2020/2160

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Vorliegen einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO

Ein Rechtsanwalt befindet sich in Vermögensverfall, wenn er in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Vermögensverzeichnis eingetragen ist. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen zurückführen oder anderweitig erledigen will.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. September 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 882b;

Gründe

I.