BVerwG - Urteil vom 26.11.1976
IV C 36.74
Normen:
BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 11; BBauG § 9 Abs. 2; BBauG § 12; BBauG § 31 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1977, 107
Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 17
DÖV 1977, 325
RdL 1977, 182
VerwRspr 28, 700
ZMR 1978, 124
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 30.08.1972 - Vorinstanzaktenzeichen II A 47/69
OVG Niedersachsen, vom 08.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen I A 177/72

Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis wegen Unvereinbarkeit mit einem später in Kraft getretenen Bebauungsplan; Festsetzung eines Zufahrtsverbots zu einer Kreisstraße im Bebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 26.11.1976 - Aktenzeichen IV C 36.74

DRsp Nr. 1996/15950

Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis wegen Unvereinbarkeit mit einem später in Kraft getretenen Bebauungsplan; Festsetzung eines Zufahrtsverbots zu einer Kreisstraße im Bebauungsplan

1. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über den Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen können sowohl positiv durch die Regelung der Art und Weise des Anschlusses als auch negativ durch Anschlußverbote (hier: Zufahrtsverbot zu einer Kreisstraße) getroffen werden. 2. Solche Festsetzungen müssen nur insoweit gleichzeitig mit der Festsetzung der Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsflächen getroffen werden, als dies (jeweils) erforderlich ist.

Normenkette:

BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 11; BBauG § 9 Abs. 2; BBauG § 12; BBauG § 31 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat auf ihrem im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Alter und Neuer K" gelegenen Grundstück ein Einfamilienwohnhaus errichtet. Sie wendet sich dagegen, daß ihr der Beklagte die Benutzung einer Zufahrt zur Kreisstraße Nr. 38 verwehrt.