OLG Stuttgart - Urteil vom 18.04.2023
6 U 128/20
Normen:
EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 40 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 1-2; ZPO § 529; BGB § 294; BGB § 295; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 218/19

Widerruf eines durch Verbraucherdarlehen finanzierten Kfz-KaufsRückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines Pkw-KaufsNegative Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen aus einem DarlehensvertragVorgeschriebene Informationen bezüglich eines Verbraucherdarlehensvertrags

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 6 U 128/20

DRsp Nr. 2023/5579

Widerruf eines durch Verbraucherdarlehen finanzierten Kfz-Kaufs Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs Negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag Vorgeschriebene Informationen bezüglich eines Verbraucherdarlehensvertrags

Für eine negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs fehlt das Feststellungsinteresse, nachdem die finanzierende Bank das Darlehen gekündigt und das Fahrzeug verwertet hat. Soweit in einem Rückgewährschuldverhältnis über einen Pkw dieser dem Vertragspartner nicht tatsächlich angeboten wurde, liegt kein Annahmeverzug vor. Ein wörtliches Angebot kann insoweit zwar ausreichen, aber nur dann, wenn der Vertragspartner eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er das Fahrzeug nicht annehmen werde.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.1.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bezüglich des erstinstanzlichen Klageantrags zu 1) unzulässig ist.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. 4.