Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Auskunft der gerichtlichen Geschäftsstelle; Entwässerungssatzung und Gleichheitsgebot; Verteilungsmaßstab
BVerwG, Beschluß vom 27.11.1978 - Aktenzeichen 7 B 2.78
DRsp Nr. 2009/19958
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Auskunft der gerichtlichen Geschäftsstelle; Entwässerungssatzung und Gleichheitsgebot; Verteilungsmaßstab
1. Wird einem im Rechtsmittelverfahren erstmals tätig werdenden Prozeßbevollmächtigten seitens der Geschäftsstelle des Gerichts über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist eine unrichtige Auskunft erteilt, kann dies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist rechtfertigen.2. Gegenstand der landes- und ortsrechtlich geregelten Beitragspflicht sind bebaubare Grundstücke, gleichgültig, ob für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder nicht; maßgebend ist nur die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung. Eine derartige Regelung ist mit Art. 3 Abs. 1GG vereinbar.3. Es verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG noch gegen Art. 14GG, wenn die Gemeinden auf Grund der landesgesetzlichen Ermächtigung des § 10KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Entwässerungsanlagen einschließlich Klärwerken Beiträge allein von den Grundstückseigentümern erheben.
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