BVerwG - Beschluß vom 27.11.1978
7 B 2.78
Normen:
BBauG § 127 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 2; GG Art. 14; KAG (Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg) § 10; VwGO § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 104
Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 16
HFR 1980, 32

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Auskunft der gerichtlichen Geschäftsstelle; Entwässerungssatzung und Gleichheitsgebot; Verteilungsmaßstab

BVerwG, Beschluß vom 27.11.1978 - Aktenzeichen 7 B 2.78

DRsp Nr. 2009/19958

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Auskunft der gerichtlichen Geschäftsstelle; Entwässerungssatzung und Gleichheitsgebot; Verteilungsmaßstab

1. Wird einem im Rechtsmittelverfahren erstmals tätig werdenden Prozeßbevollmächtigten seitens der Geschäftsstelle des Gerichts über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist eine unrichtige Auskunft erteilt, kann dies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist rechtfertigen. 2. Gegenstand der landes- und ortsrechtlich geregelten Beitragspflicht sind bebaubare Grundstücke, gleichgültig, ob für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder nicht; maßgebend ist nur die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung. Eine derartige Regelung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 3. Es verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 GG, wenn die Gemeinden auf Grund der landesgesetzlichen Ermächtigung des § 10 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Entwässerungsanlagen einschließlich Klärwerken Beiträge allein von den Grundstückseigentümern erheben.