VGH Bayern - Beschluss vom 25.07.2023
8 CS 23.517
Normen:
WHG § 8 Abs. 1; BayStrWG Art. 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 S 23.758

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer kreisangehörigen Gemeinde gegen eine dem Vorhabenträger erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederbringung einer Bohrung; Sondernutzung an einem öffentlichen Feldweg und Waldweg bzgl. der Zuwegung zur Bohrstelle

VGH Bayern, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 8 CS 23.517

DRsp Nr. 2024/9275

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer kreisangehörigen Gemeinde gegen eine dem Vorhabenträger erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederbringung einer Bohrung; Sondernutzung an einem öffentlichen Feldweg und Waldweg bzgl. der Zuwegung zur Bohrstelle

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

WHG § 8 Abs. 1; BayStrWG Art. 56 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine kreisangehörige Gemeinde, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederbringung einer Bohrung.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2023 wurde der Beigeladenen nach §§ 8, 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG die stets widerrufliche beschränkte Erlaubnis zur Niederbringung einer Bohrung mit Ausbau zu einer 5-Zoll-Grundwassermessstelle (DN 125) auf dem Grundstück FlNr. ...64 Gemarkung S* ... erteilt (Nr. I.1. des Bescheidstenors). Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet (Nr. III des Bescheidstenors).