OLG München - Beschluss vom 15.01.2020
24 U 1530/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 544/18

Antrag auf Festsetzung eines VergleichsmehrwertsRegelung eines zuvor streitigen Anspruchs

OLG München, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 24 U 1530/19

DRsp Nr. 2020/2000

Antrag auf Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts Regelung eines zuvor streitigen Anspruchs

Wird durch einen Vergleich ein Anspruch der Klagepartei gegen einen Dritten mit abgegolten, kann dies zu einem Vergleichsmehrwert nur führen, wenn der Anspruch zuvor streitig war.

Tenor

Der Antrag der Klägervertreterin vom 02.12.2019 auf Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 34.986,00 € wird zurückgewiesen.

Es hat bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren im Beschluss vom 08.10.2019 sein Bewenden.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Memmingen vom 05.02.2018 hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 41.570,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung ihres Fahrzeugs VW Eos nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.