BGH - Urteil vom 30.03.2022
VIII ZR 121/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 754
WRP 2022, 924
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 19/18
LG Berlin, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 255/19

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe; Richten der Auftragserteilung an einen Inkassodienstleister auf die Abwehr von Forderungen hinsichtlich Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis

BGH, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 121/21

DRsp Nr. 2022/7016

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe; Richten der Auftragserteilung an einen Inkassodienstleister auf die Abwehr von Forderungen hinsichtlich Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).