Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts München I wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft.
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