BGH - Urteil vom 09.12.2010
VII ZR 7/10
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2; BGB § 632a; BGB § 768 Abs. 1 S. 1; VOB/A i.d.F. vom 30.05. 2000 § 14 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2011, 677
JW 2011, 2125
MDR 2011, 219
NZBau 2011, 229
WM 2011, 598
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 2016/07
OLG München, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1937/09

Wirksamkeit der AGB Klausel des Auftraggebers eines Bauvertrages mit der Bestimmung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft bei gleichzeitiger Zahlungsbeschränkung bzgl. der sich aus geprüften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen

BGH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VII ZR 7/10

DRsp Nr. 2011/1397

Wirksamkeit der AGB Klausel des Auftraggebers eines Bauvertrages mit der Bestimmung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft bei gleichzeitiger Zahlungsbeschränkung bzgl. der sich aus geprüften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, ist unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass die sich aus den geprüften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen des Auftragnehmers nur zu 90 % bezahlt werden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts München I wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2; BGB § 632a; BGB § 768 Abs. 1 S. 1; VOB/A i.d.F. vom 30.05. 2000 § 14 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft.