OLG München - Endurteil vom 12.12.2019
8 U 178/19
Normen:
BGB § 621 Nr. 1 - 4 ; ZPO § 138 Abs. 4;
Fundstellen:
CR 2021, 350
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 12727/16

Wirksamkeit der Kündigungen von 508 MobilfunkverträgenErklärung einer Partei mit Nichtwissen über TatsachenKeine eigenen Ermittlungen erforderlich

OLG München, Endurteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 8 U 178/19

DRsp Nr. 2020/2564

Wirksamkeit der Kündigungen von 508 Mobilfunkverträgen Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen Keine eigenen Ermittlungen erforderlich

1. Die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen ist zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, wenn die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. 2. Eigene Ermittlungen einer Prozesspartei, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, sind nicht erforderlich.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.12.2018 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 224.840,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage auch insoweit, als sie nicht schon durch das oben genannte Urteil abgewiesen wurde, abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

IV. V.