OLG Celle - Beschluss vom 24.10.2019
13 Verg 9/19
Normen:
GWB § 132 Abs. 1; GWB § 135 Abs. 2 S. 1; GWB § 168 Abs. 2 S. 1; BGB § 138;
Fundstellen:
NZBau 2020, 535

Wirksamkeit des ZuschlagsZulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 13 Verg 9/19

DRsp Nr. 2019/17317

Wirksamkeit des Zuschlags Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens

Der Gesetzeszweck von § 168 Abs. 2 S. 1 GWB spricht dagegen, § 132 Abs. 1 GWB analog auf Fälle anzuwenden, in denen der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von bekannt gemachten Bedingungen für das Vergabeverfahren abgewichen ist und dies Bietern nicht transparent mitgeteilt hatte. Zur Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung in diesen Fällen nach § 138 BGB.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 7. August 2019 zum Geschäftszeichen VgK-19/2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners und des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 1.500.518 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 132 Abs. 1; GWB § 135 Abs. 2 S. 1; GWB § 168 Abs. 2 S. 1; BGB § 138;

Gründe:

A.