Die Klägerin beauftragte die Beklagte 1984 und 1985 mit der Errichtung von Sicherheitsanlagen in K. -W., K. -M. und K. -R..
Die von den Architekten der Klägerin in deren Auftrag gestellten "Besonderen Bedingungen" enthalten in Ziffer 3. 61 zu allen drei Verträgen folgende Regelung:
"... Bei Überschreitung des festgesetzten Termines durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Inverzugsetzung für jeden Kalendertag der Überschreitung ... DM als Vertragsstrafe ohne Nachweis eines Schadens geltend zu machen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|