BGH - Urteil vom 19.01.1989
VII ZR 348/87
Normen:
AGBG §§ 9, 24 ; BGB § 343 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 9 Vertragsstrafe 2
BGHR BGB § 341 Abs. 1 Inhaltskontrolle 2
BauR 1989, 327
DB 1989, 722
DRsp I(125)336e-f
MDR 1989, 535
NJW-RR 1989, 527
WM 1989, 449
ZfBR 1989, 102, 209
ZfBR 1993, 70
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafe-Vereinbarung; Vereinbarung einer höhenmäßigen Begrenzung

BGH, Urteil vom 19.01.1989 - Aktenzeichen VII ZR 348/87

DRsp Nr. 1992/2117

Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafe-Vereinbarung; Vereinbarung einer höhenmäßigen Begrenzung

»Bei allen - auch kleineren - Bauaufträgen muß jede in gegenüber einem Kaufmann verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftragssumme je Kalender-, Werk- oder Arbeitstag richtet, eine Begrenzung nach oben aufweisen, wenn sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalten soll (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 85, 305; NJW 1987, 380 u. vom 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86 = BauR 1988, 86 = ZfBR 1988, 84).«

Normenkette:

AGBG §§ 9, 24 ; BGB § 343 Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin beauftragte die Beklagte 1984 und 1985 mit der Errichtung von Sicherheitsanlagen in K. -W., K. -M. und K. -R..

Die von den Architekten der Klägerin in deren Auftrag gestellten "Besonderen Bedingungen" enthalten in Ziffer 3. 61 zu allen drei Verträgen folgende Regelung:

"... Bei Überschreitung des festgesetzten Termines durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Inverzugsetzung für jeden Kalendertag der Überschreitung ... DM als Vertragsstrafe ohne Nachweis eines Schadens geltend zu machen.