OLG Celle - Urteil vom 13.05.2020
14 U 71/19
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 640; BGB § 648 S. 1; BGB § 650g Abs. 4 S. 2; ZPO § 138; ZPO § 529; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 533 Nr. 1 Alt. 1; ZPO § 533 Nr. 1 Alt. 2; HOAI § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 3663
NZBau 2020, 657
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 131/16

Wirksamkeit einer mündlich geschlossenen HonorarvereinbarungRechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAIWirksamkeit einer PauschalhonorarvereinbarungAbrechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages

OLG Celle, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 14 U 71/19

DRsp Nr. 2020/7338

Wirksamkeit einer mündlich geschlossenen Honorarvereinbarung Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages

1. Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI unwirksam, weil sie mündlich geschlossen wurde. 2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI führt nicht (mehr) zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung. 3. Eine Pauschalhonorarvereinbarung kann wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein (hier verneint). 4. Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02 -, juris). Es spricht nichts Durchgreifendes dagegen, eine solche Abrechnung auch in Fällen zuzulassen, in denen die beauftragte Leistung bis zur Kündigung nicht nur in ganz geringem Umfang erbracht worden ist, sondern der Anteil nicht erbrachter Leistungen den der erbrachten Leistungen nur erheblich überwiegt.