BVerfG - Beschluß vom 11.11.2002
1 BvR 218/99
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 203
UPR 2003, 106
ZUR 2003, 247
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 07.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 46.98
OVG Hamburg, vom 02.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen III 41/96
VG Hamburg, vom 31.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 VG 1064/93

Wirksamkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder

BVerfG, Beschluß vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 218/99

DRsp Nr. 2003/308

Wirksamkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder

1. Werden in einem Planfeststellungsbeschluss den Anliegern Duldungspflichten hinsichtlich der von einem Flugplatz ausgehenden Immissionen auferlegt, so liegt hierin kein Entzug eigentumsrechtlicher Rechtspositionen.2. Der dabei vornehmende Ausgleich zwischen den Interessen des einzelnen und der Allgemeinheit ist im Luftverkehrsgesetz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geregelt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder aus dem Jahre 1993.

I. 1. In Hamburg-Finkenwerder besteht ein Flugzeugwerk der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens, der Deutschen Aerospace Airbus GmbH. Für Flugzeuge der Europäischen Airbus-Produktion werden dort Großbauteile hergestellt sowie die Innenausstattung und Endausrüstung ausgeführt. Seit 1992 findet hier auch die Endmontage von Flugzeugen des Typs Airbus A 321 und seit 1996 des Typs Airbus A 319 statt. Zu dem Werk gehört ein Flugplatz für den Werkflugbetrieb.