OLG Hamm - Urteil vom 28.05.2020
4 U 82/19
Normen:
TKG § 43b; BetrKV § 2 Nr. 15 Buchst. b);
Fundstellen:
CR 2020, 691
GRUR-RR 2021, 130
MDR 2020, 1053
MMR 2020, 545
MietRB 2020, 227
WRP 2020, 1086
ZMR 2020, 897
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 72/18

Wirksamkeit von Regelungen eines Mietvertrages über einen Breitbandkabelanschluss

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 4 U 82/19

DRsp Nr. 2020/8067

Wirksamkeit von Regelungen eines Mietvertrages über einen Breitbandkabelanschluss

§ 43b TKG ist im Verhältnis zwischen einem Mieter und einem Vermieter, der nach § 2 Nr. 15 lit b) der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, nicht anwendbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 25.06.2019) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TKG § 43b; BetrKV § 2 Nr. 15 Buchst. b);

Gründe

A.

Der Kläger ist der Verein "A e.V.".

1. a) b) c) 2. 1. a) b) c) 2.