Bei jedem Bauvertrag kommt der Abnahme eine zentrale Stelle zu, da die Abnahme den Schlusspunkt unter die vom Auftragnehmer zu erbringende Werkleistung setzt. Die Rechtsordnung knüpft daher an die Abnahme bedeutsame Rechtsfolgen, die stichpunktartig wie folgt aufgelistet werden können:
1. Ende der Vorleistungspflicht des Auftragnehmers
Mit der Abnahme endet die Erfüllungs- und Vorleistungspflicht des Auftragnehmers. Die Erfüllungspflicht konzentriert sich auf das hergestellte Werk. Im Falle des § 635 Abs. 1 BGB »Nacherfüllung« kann der Auftragnehmer jedoch nach seiner Wahl auch ein neues Werk herstellen.
2. Umkehr der Beweislast
Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer die vertragsgemäße Durchführung der Bauleistung zu beweisen, nachher ist der Auftraggeber für die Mängel beweispflichtig. Dies gilt jedoch nicht für Mängel, die sich der Auftraggeber bei der Abnahme nach § 640 Abs. 3 BGB vorbehalten hat (BGH, BauR 1997, 97 = ZfBR 1997, 75; damals war diese Rechtsfolge noch in § 640 Abs. 2 BGB geregelt, welche Bestimmung nunmehr die Abnahmefiktion enthält).
3. Gefahrübergang
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