Die Klägerin errichtete 1980/1981 ein Fachwerkhaus. Die Architektenleistungen - einschließlich der Bauaufsicht - sollte gemäß Vertrag vom 10. September 1980 der Beklagte erbringen. Dieser beauftragte in ihrem Namen den Tischlermeister A. mit der Verkleidung der einzelnen Fachwerksfelder. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte sich heraus, daß bei Schlagregen zwischen Fachwerksbalken und Fassadenplatten Wasser eindrang.
Die Klägerin beantragte zunächst gegen A. und den Beklagten ein Beweissicherungsverfahren. Anschließend klagte sie gegen A. auf Zahlung von 9.145,83 DM Schadensersatz und verkündete gleichzeitig dem - jetzigen - Beklagten den Streit (Vorprozeß 2 O 121/82 LG Göttingen). Im Berufungsverfahren wurden ihr 2.156,09 DM zuerkannt.
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