BGH - Urteil vom 26.03.1987
VII ZR 122/86
Normen:
ZPO § 74, § 68 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 72 Abs. 1 Gesamtschuldner 1
BGHR ZPO § 74 Abs. 3 Interventionswirkung 1
BGHZ 100, 257
BauR 1987, 473
DRsp IV(408)162d
JuS 1987, 827
MDR 1987, 835
NJW 1987, 1894
WM 1987, 913
ZfBR 1987, 201
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Wirkung der Streitverkündung

BGH, Urteil vom 26.03.1987 - Aktenzeichen VII ZR 122/86

DRsp Nr. 1992/3192

Wirkung der Streitverkündung

»Verkündet eine Partei einem Dritten den Streit, so tritt die Streithilfewirkung nur gegen den Dritten ein, nicht auch gegen die Partei, die ihm im Vorprozeß den Streit verkündet hat.«

Normenkette:

ZPO § 74, § 68 ;

Tatbestand

Die Klägerin errichtete 1980/1981 ein Fachwerkhaus. Die Architektenleistungen - einschließlich der Bauaufsicht - sollte gemäß Vertrag vom 10. September 1980 der Beklagte erbringen. Dieser beauftragte in ihrem Namen den Tischlermeister A. mit der Verkleidung der einzelnen Fachwerksfelder. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte sich heraus, daß bei Schlagregen zwischen Fachwerksbalken und Fassadenplatten Wasser eindrang.

Die Klägerin beantragte zunächst gegen A. und den Beklagten ein Beweissicherungsverfahren. Anschließend klagte sie gegen A. auf Zahlung von 9.145,83 DM Schadensersatz und verkündete gleichzeitig dem - jetzigen - Beklagten den Streit (Vorprozeß 2 O 121/82 LG Göttingen). Im Berufungsverfahren wurden ihr 2.156,09 DM zuerkannt.