I.
Der Rechtsvorgänger der Klägerin, ihr verstorbener Ehemann, betrieb auf seinen Grundstücken in B, F-L-straße .. und .. bis Anfang 1965 eine Nährmittelfabrik, in der er sich hauptsächlich mit der Abfüllung importierten Honigs befaßte. Im Jahre 1956 errichtete er auf der östlichen Hälfte der mittleren Parzelle des Betriebsgrundstücks ein Betriebsgebäude, das von der Beklagten mit Bauschein vom 14. Januar 1957 widerruflich genehmigt wurde. Der Bauschein hat hinsichtlich des Widerrufsvorbehalts folgenden Inhalt:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|