BVerwG - Urteil vom 22.01.1971
IV C 62.66
Normen:
BBauG § 15:; GG Art 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1971, 188
BayVBl 1971, 425
BRS 24 Nr. 193
Buchholz 11 Art 14 GG Nr. 114
DÖV 1971, 640
JuS 1972, 52
JuS 1972, 190
NJW 1971, 1624
VerwRspr 23, 70

Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei Gesamtrechtsnachfolge; Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz

BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - Aktenzeichen IV C 62.66

DRsp Nr. 2009/19905

Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei Gesamtrechtsnachfolge; Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz

1. Der gegen den Eigentümer ausgesprochene Widerruf einer Baugenehmigung und die ihm gegenüber erlassene Anordnung der Beseitigung eines Bauwerks wirken grundsätzlich und insbesondere im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gegen den Rechtsnachfolger. 2. Bestandsschutz gem. Art. 14 GG erhält ein Baubestand regelmäßig erst dann, wenn das Vorhaben fertiggestellt oder jedenfalls im wesentlichen fertiggestellt ist. 3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vorhandener Bestand durch eine vorübergehende Baurechtmäßigkeit Bestandsschutz erlangen kann.

Normenkette:

BBauG § 15:; GG Art 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Rechtsvorgänger der Klägerin, ihr verstorbener Ehemann, betrieb auf seinen Grundstücken in B, F-L-straße .. und .. bis Anfang 1965 eine Nährmittelfabrik, in der er sich hauptsächlich mit der Abfüllung importierten Honigs befaßte. Im Jahre 1956 errichtete er auf der östlichen Hälfte der mittleren Parzelle des Betriebsgrundstücks ein Betriebsgebäude, das von der Beklagten mit Bauschein vom 14. Januar 1957 widerruflich genehmigt wurde. Der Bauschein hat hinsichtlich des Widerrufsvorbehalts folgenden Inhalt: