VGH Hessen - Beschluss vom 17.12.2018
10 A 2474/17.Z
Normen:
EStG § 22; SGB II § 11a Abs. 4; SGB XII § 84 Abs. 1; WoGG § 1; WoGG § 3; WoGG § 14 Abs. 2 Nr. 19;
Fundstellen:
DÖV 2019, 331
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3893/17

Wohngeldrechtliche Berücksichtigung der von einer Stiftung an bedürftige Personen erbrachten und einkommenssteuerrechtlich nicht zu versteuern Leistungen

VGH Hessen, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 10 A 2474/17.Z

DRsp Nr. 2019/2223

Wohngeldrechtliche Berücksichtigung der von einer Stiftung an bedürftige Personen erbrachten und einkommenssteuerrechtlich nicht zu versteuern Leistungen

Leistungen, die von einer Stiftung an bedürftige Personen erbracht werden und die einkommenssteuerrechtlich nicht zu versteuern sind, gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG zum Jahreseinkommen, weil sie zur Abdeckung des Wohnbedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2017 - 11 K 3893/17.F - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 216,00 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 22; SGB II § 11a Abs. 4; SGB XII § 84 Abs. 1; WoGG § 1; WoGG § 3; WoGG § 14 Abs. 2 Nr. 19;

Gründe