BGH - Urteil vom 05.04.2019
V ZR 339/17
Normen:
WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 222, 1
MietRB 2019, 235
MietRB 2019, 236
NJW 2019, 3783
NZG 2020, 106
ZMR 2019, 699
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 481/16 WEG
LG Koblenz, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 20/17 WEG

Anfechtbarkeit eines Abmahnungsbeschlusses der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG; Prüfumfang im Rahmen der Anfechtungsklage; Entziehung des Wohnungseigentums; Störung des Gemeinschaftsfriedens

BGH, Urteil vom 05.04.2019 - Aktenzeichen V ZR 339/17

DRsp Nr. 2019/9070

Anfechtbarkeit eines Abmahnungsbeschlusses der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG; Prüfumfang im Rahmen der Anfechtungsklage; Entziehung des Wohnungseigentums; Störung des Gemeinschaftsfriedens

a) Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre.b) Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.).