AG Trier, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 481/16WEG
LG Koblenz, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 20/17WEG
Anfechtbarkeit eines Abmahnungsbeschlusses der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG; Prüfumfang im Rahmen der Anfechtungsklage; Entziehung des Wohnungseigentums; Störung des Gemeinschaftsfriedens
BGH, Urteil vom 05.04.2019 - Aktenzeichen V ZR 339/17
DRsp Nr. 2019/9070
Anfechtbarkeit eines Abmahnungsbeschlusses der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1WEG; Prüfumfang im Rahmen der Anfechtungsklage; Entziehung des Wohnungseigentums; Störung des Gemeinschaftsfriedens
a) Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre.b) Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.).
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