Übersicht

Tatbestandsvoraussetzungen

Die Vergütungsklage gem. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B setzt tatbestandlich, kumulativ, Folgendes voraus:

Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers,

wodurch für eine im Vertrag vorgesehene Leistung

die Grundlagen des Preises geändert werden,

und ist in der Rechtsfolge darauf gerichtet, dass

ein neuer Preis zu vereinbaren ist,

unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten,

wobei die Vereinbarung vor der Ausführung getroffen werden soll.

Weitere Anwendungsauslegung

§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B sollen bei interessengerechter Auslegung sämtliche nach Vertragsschluss erfolgenden, preisgrundlagenändernden Eingriffe in das beauftragte Leistungsbild erfassen, soweit diese leistungsrelevanten Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen vom Auftraggeber veranlasst oder diesem zuzurechnen sind.

Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers