OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2018
13 B 1560/18
Normen:
VergabeVO § 6 Abs. 3; VergabeVO § 6 Abs. 4; VergabeVO § 6 Abs. 5; VergabeVO § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1606/18

Zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung; Anforderungen an die Aufnahme eines Zweitstudiums

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 13 B 1560/18

DRsp Nr. 2019/2015

Zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung; Anforderungen an die Aufnahme eines Zweitstudiums

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO § 6 Abs. 3; VergabeVO § 6 Abs. 4; VergabeVO § 6 Abs. 5; VergabeVO § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die durch die Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese von der Antragsgegnerin im zentralen Vergabeverfahren die vorläufige Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 erstrebt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).