BGH - Urteil vom 28.01.1965
III ZR 38/64
Normen:
BBauG § 44; BBauG § 99;
Fundstellen:
BB 1965, 352
BBauBl 1966, 227
BGHZ 43, 120
BRS 19 Nr. 113
DWW 1965, 169
LM Nr. 1 zu § 44 BBauG
MDR 1965, 274
NJW 1965, 534
WM 1965, 250
Vorinstanzen:
OLG Bremen ? Urteil vom 18.12.1963 ? Baul ...,

Zinsanspruch bei sog. Herabzonungsschaden

BGH, Urteil vom 28.01.1965 - Aktenzeichen III ZR 38/64

DRsp Nr. 2009/18531

Zinsanspruch bei sog. Herabzonungsschaden

Die Entschädigung für die durch einen Bebauungsplan herbeigeführte Änderung der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks ist vom Inkrafttreten des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes an zu verzinsen, jedenfalls dann, wenn durch die Umklassifizierung eines bisher unbebauten Grundstücks dessen Bebaubarkeit tatsächlich sofort ausgeschlossen wird.

Auf die Revision der Antragsteller wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Dezember 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Antrag auf Zahlung einer Entschädigung abgewiesen hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 44; BBauG § 99;

Tatbestand:

Den Antragstellern gehören in Erbengemeinschaft verschiedene unbebaute Grundstücke in B. In Bebauungsplänen vom April 1956 sind davon Grundstücke mit einer Fläche von 17.893 qm als Dauerkleingartengebiet ausgewiesen worden, für die vorher nach Bebauungsplänen von 1929 eine zweigeschossige Bebauung und gewerbliche Nutzung vorgesehen waren.