Auf die Revision der Antragsteller wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Dezember 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Antrag auf Zahlung einer Entschädigung abgewiesen hat.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Den Antragstellern gehören in Erbengemeinschaft verschiedene unbebaute Grundstücke in B. In Bebauungsplänen vom April 1956 sind davon Grundstücke mit einer Fläche von 17.893 qm als Dauerkleingartengebiet ausgewiesen worden, für die vorher nach Bebauungsplänen von 1929 eine zweigeschossige Bebauung und gewerbliche Nutzung vorgesehen waren.
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