OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.08.2020
1 W 9/20
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 246/18

Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen eine zu niedrige StreitwertfestsetzungMehrwert eines Vergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 1 W 9/20

DRsp Nr. 2020/12404

Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung Mehrwert eines Vergleichs

1. Eine Prozesspartei ist durch eine ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung des Streitwerts regelmäßig nicht beschwert. 2. Die Regelung auch nicht rechtshängiger Ansprüche in einem Vergleich führt für sich genommen noch nicht zwangsläufig zu einer Werterhöhung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ansprüche zwischen den Parteien auch tatsächlich im Streit stehen. 3. Mögliche Ansprüche des Klägers gegen Dritte begründen nur dann einen Vergleichsmehrwert, wenn sie zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig gewesen sind, also tatsächlich auch geltend gemacht worden sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; BGB § 779;

Gründe:

I.

Der Kläger hat vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals die Beklagte auf Schadensersatz im Hinblick auf ein am 12.3.2013 zum Preis von 20.415 € erworbenes Fahrzeug des Typs Skoda Superb in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung am 25.11.2019 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.