OLG Hamburg - Beschluss vom 03.04.2023
15 W 5/23
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 1; GKG Anlage I Nr. 2111;
Fundstellen:
MDR 2023, 864
WRP 2023, 751
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 121/20

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die zu niedrige Festsetzung eines Ordnungsmittels

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen 15 W 5/23

DRsp Nr. 2023/4920

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die zu niedrige Festsetzung eines Ordnungsmittels

1. Wird ein Ordnungsmittelantrag gemäß § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO vom Gläubiger nicht beziffert, und nennt er auch weder eine Mindestsumme noch eine Größenordnung für das zu verhängende Ordnungsgeld, so ist der Gläubiger nicht beschwert, wenn das Prozessgericht in einer Ermessensentscheidung ein Ordnungsmittel verhängt. Der Gläubiger kann daher diese Entscheidung nicht mit der Begründung anfechten, er halte das verhängte Ordnungsmittel für zu milde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13, GRUR 2015, 511; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014, Az. 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514, sowie OLG Schleswig, Beschluss vom 14.08.2015, Az. 16 W 76/15 - juris). 2. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hat zu unterbleiben, wenn die Gerichtskosten in diesem Verfahren als Festgebühren erhoben werden.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.02.2023, Az. 406 HKO 121/20, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 1; GKG Anlage I Nr. 2111;

Gründe:

I.