OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.01.2020
V 4 Ws 22/20
Normen:
GKG § 68 abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 StVK 20/19
LG Tübingen, vom 16.01.2020

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde in Strafvollzugs- und Unterbringungsvollzugsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen V 4 Ws 22/20

DRsp Nr. 2020/2949

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde in Strafvollzugs- und Unterbringungsvollzugsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer

In Strafvollzugs- und Unterbringungsvollzugsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer ist die Streitwertbeschwerde - unabhängig von der Anfechtbarkeit der Hauptsache - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist nicht entsprechend anzuwenden (Aufgabe Senatsbeschluss vom 29. September 2005 - 4 Ws 231/05; Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. März 2016 - 2 Ws 67/16).

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 18. November 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16. Januar 2020 wird als unbegründet

zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 abs. 1 S. 1;

Gründe

I.