KG - Beschluss vom 12.05.2020
1 VA 1006/20
Normen:
EGGVG § 23; VwGO §40;

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bei einer Klage gegen Beschränkungen des Zugangs zu der Bibliothek eines Gerichts

KG, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 1 VA 1006/20

DRsp Nr. 2020/7463

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bei einer Klage gegen Beschränkungen des Zugangs zu der Bibliothek eines Gerichts

Zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Beschränkungen des Zugangs zu der Bibliothek eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit für gerichtsfremde Nutzer (hier im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie) hat nicht das Oberlandesgericht im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG zu entscheiden; hierfür ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Normenkette:

EGGVG § 23; VwGO §40;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Berlin. Als solcher ist er als Pflichtverteidiger eines syrischen Beschuldigten in einer Strafsache tätig. Dort ist er zur Hauptverhandlung am 15. Mai 2020 und acht weiteren Terminen bis zum 29. Juni 2020 geladen worden.

Zur Umsetzung der im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Rechtsverordnungen des Senats von Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) wurde die Bibliothek des Kammergerichts ab dem 13. März 2020 für den allgemeinen Verkehr geschlossen und steht nur noch Mitarbeitern des Kammergerichts zur Verfügung.