OLG Stuttgart - Urteil vom 29.10.2019
6 U 338/18
Normen:
BGB § 506; BGB § 495; BGB § 492; BGB § 511; BGB § 355; BGB § 356b; EGBGB Art. 247 § 6; EGBGB Art. 247 § 12; BGB § 357; BGB § 357a;
Fundstellen:
BB 2019, 2818
NJW-RR 2020, 299
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 275/18

Zulässigkeit des Widerrufs eines Kilometerleasingvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 6 U 338/18

DRsp Nr. 2019/16654

Zulässigkeit des Widerrufs eines Kilometerleasingvertrages

1. Ein Kilometerleasingvertrag, bei dem ein bestimmter Restwert nicht garantiert ist, ist keine Finanzierungshilfe i. S. d. § 506 BGB. Die Vorschrift ist auf solche Leasingverträge auch nicht analog anwendbar.2. Daher besteht bei solchen Leasingverträgen auch für Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht. Soweit bei Leasingverträgen von Verbrauchern als Leasingnehmern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gilt Folgendes: a) Soweit der Lauf der Widerrufsfrist Angaben zum pro Tag zu zahlenden Zins voraussetzt, tritt die pro Tag zu zahlende Leasingrate an die Stelle des pro Tag zu zahlenden Zinses. Dabei ist keine betragsmäßige Angabe erforderlich, sondern die Angabe eines Bruchteils der im Vertrag genannten Leasingrate genügt.b) Für die Zeit zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggutes hat der Leasingnehmer im Fall des Widerrufs neben der Leasingrate auch Wertersatz für eine Verschlechterung des Leasinggegenstandes zu leisten. Soweit dieser Wertersatzanspruch nur für Verschlechterungen besteht, die über den durch die reine Nutzung des Leasinggegenstandes entstehenden und mit der Leasingrate abgegoltenen Wertverlust hinausgehen, setzt der Lauf der Widerrufsfrist keinen ausdrücklichen Hinweis des Leasinggebers auf diese Beschränkung voraus.