OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.12.2018
8 A 11049/18.OVG
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 1; BauNVO § 3 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 628
DVBl 2019, 721
NVwZ-RR 2019, 403
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 575/17

Zulässigkeit einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft pflegebedürftiger älterer Menschen in einem reinen Wohngebiet

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 8 A 11049/18.OVG

DRsp Nr. 2019/2623

Zulässigkeit einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft pflegebedürftiger älterer Menschen in einem reinen Wohngebiet

Zur Zulässigkeit einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft pflegebedürftiger älterer Menschen in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1977.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Juni 2018 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 1; BauNVO § 3 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

I.

Die Kläger begehren ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die Nutzung des ihrem Hausgrundstück benachbarten Gebäudes des Beigeladenen durch die "Wohngemeinschaft P.".