Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Juni 2018 wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
I.
Die Kläger begehren ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die Nutzung des ihrem Hausgrundstück benachbarten Gebäudes des Beigeladenen durch die "Wohngemeinschaft P.".
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