Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, die ein Unternehmen für Fremdwerbung betreibt, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Großflächen-Werbetafel in I***.
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