OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2018
1 A 10232/18.OVG
Normen:
LBauO § 62 Abs. 1 Nr. 8; LBauO § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; LBauO § 66 Abs. 4S.1; LBauO § 70 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 573/16

Zulässigkeit einer großflächigen Fremdwerbeanlage in einer im Wesentlichen von Wohnbebauung geprägten Gemengelage; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Großflächen-Werbetafel

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 1 A 10232/18.OVG

DRsp Nr. 2018/18265

Zulässigkeit einer großflächigen Fremdwerbeanlage in einer im Wesentlichen von Wohnbebauung geprägten Gemengelage; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Großflächen-Werbetafel

Zur Zulässigkeit einer großflächigen Fremdwerbeanlage in einer im Wesentlichen von Wohnbebauung geprägten Gemengelage.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBauO § 62 Abs. 1 Nr. 8; LBauO § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; LBauO § 66 Abs. 4S.1; LBauO § 70 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4;

Tatbestand

Die Klägerin, die ein Unternehmen für Fremdwerbung betreibt, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Großflächen-Werbetafel in I***.