BGH - Beschluss vom 20.12.2018
XI ZB 26/18
Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 47/13
OLG Frankfurt/Main, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 25/18

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren der Festsetzung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen XI ZB 26/18

DRsp Nr. 2019/1599

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren der Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Das als "Beschwerde/Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Streitwert für den Rechtsstreit auf 1.338.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss will der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18. November 2016 per Telefax eine in den Verfahrensakten nicht aufzufindende Beschwerde eingereicht haben. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2018 nicht abgeholfen, da unabhängig von einer Zulässigkeit der Beschwerde jedenfalls die Berechnung des Streitwertes sachlich zutreffend sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Beschluss vom 19. Juni 2018 die Beschwerde sowohl als unzulässig als auch als sachlich unbegründet zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers ist mit Beschluss vom 8. August 2018 zurückgewiesen worden.