KG - Urteil vom 04.04.2019
2 U 5/15.Kart
Normen:
GWB § 1; GWB § 33 Abs. 2; EnWG § 19; EnWG § 33 Abs. 1; EnWG § 45 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 224/14

Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei Vergabe öffentlicher Verkehrswege für den Betrieb von LeitungenBeteiligung eines rechtlich unselbständigen Eigenbetriebs einer Kommune am VerfahrenAnforderungen an die Organisation der VerwaltungAnforderungen an die Gewichtung der AuswahlkriterienAusschluss eines Bieters wegen unbilliger Behinderung

KG, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 2 U 5/15.Kart

DRsp Nr. 2019/8792

Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei Vergabe öffentlicher Verkehrswege für den Betrieb von Leitungen Beteiligung eines rechtlich unselbständigen Eigenbetriebs einer Kommune am Verfahren Anforderungen an die Organisation der Verwaltung Anforderungen an die Gewichtung der Auswahlkriterien Ausschluss eines Bieters wegen unbilliger Behinderung

1. Vorbeugender Rechtsschutz in Form einer Unterlassungsklage nach § 33 Abs. 2 GWB kann bei der Vergabe öffentlicher Verkehrswege für den Betrieb von Leitungen nach § 46 EnWG bereits vor der endgültigen Entscheidung der Kommune über die Konzessionsvergabe gewährt werden, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kommune beabsichtigt, die Konzession an einen Mitbewerber zu vergeben. 2. Die Beteiligung eines rechtlich unselbständigen Eigenbetriebs der Kommune an einem solchen Verfahren ist, wie aus § 46 Abs. 6 EnWG folgt, grundsätzlich möglich. 3. Das aus dem materiellen Kartellrecht folgende Neutralitätsgebot verlangt im Falle einer Eigenbewerbung der Kommune eine strikte organisatorische und personelle Trennung zwischen der verfahrensleitenden Stelle der Kommune und der als Bieter beteiligten Organisationseinheit der Kommune. Diese ist bei der Zuordnung beider Stellen zu demselben Ressort (hier: Senatsverwaltung für Finanzen) in der Regel nicht gewahrt.