BVerwG - Beschluss vom 25.07.2018
4 B 35.18
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 801
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 165/16

Zulässigkeit eines Bauvorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 4 B 35.18

DRsp Nr. 2018/11686

Zulässigkeit eines Bauvorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 59 925 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die Klägerin begehrt u.a. einen planungsrechtlichen Vorbescheid für einen Einzelhandelsbetrieb im unbeplanten Innenbereich, bei dem neben anderen Fragen die Gebäudehöhe als Element des Maßes der baulichen Nutzung ausgeklammert bleibt. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Ein Antragsteller sei weitgehend frei, den Gegenstand eines Vorbescheides festzulegen. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung müsse aber möglich bleiben. Über das Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung könne indes nicht entschieden werden, wenn die Höhe eines Gebäudes als Maßfaktor ausgeklammert werde.

Die Beschwerde hält insoweit für grundsätzlich klärungsbedürftig,