BVerwG - Urteil vom 10.09.1976
IV C 39.74
Normen:
BBauG § 1 Abs. 1 S. 2; BBauG § 14 Abs. 1; BBauG § 17 Abs. 1; BBauG § 17 Abs. 2; BBauG § 17 Abs. 3,; BBauG § 17 Abs. 4; BBauG § 18; BBauG § 30; BBauG § 31 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; GG Art. 14 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 51, 121
BauR 1977, 31
BayVBl 1977, 279
Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7
DVBl 1977, 36
DÖV 1977, 290
MDR 1977, 166
NJW 1977, 400
ZMR 1978, 336
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.09.1971 - Vorinstanzaktenzeichen M 8174/71
VGH Bayern, vom 23.08.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 256 I 71

Zulässigkeit, Erneuerung und [zweite] Verlängerung einer Veränderungssperre

BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - Aktenzeichen IV C 39.74

DRsp Nr. 1996/27344

Zulässigkeit, Erneuerung und [zweite] Verlängerung einer Veränderungssperre

1. Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre setzt nicht voraus, daß schon der ihr zugrunde liegende Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung Aufschluß gibt. Eine Veränderungssperre ist allerdings unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. 2. Eine Veränderungssperre begegnet nicht schon deshalb Bedenken, weil sie nur für wenige Grundstücke oder gar für nur ein einziges Grundstück erlassen wurde. 3. Eine Veränderungssperre ist nicht deshalb unwirksam, weil die durch sie gesicherte Planung auf gesamtstädtische oder überörtliche Gesichtspunkte zurückgeht, solange nur in einer insbesondere mit § 1 BBauG übereinstimmenden Weise gesichert ist, daß die Planung die Zulässigkeit der baulichen oder sonstigen Nutzung in dem von ihr erfaßten Gebiet regeln soll. 4. Die Verlängerung und die Erneuerung einer Veränderungssperre schließen sich als Möglichkeiten nicht gegenseitig aus. 5. Die Erneuerung einer Veränderungssperre ist vom Ablauf des dritten (Sperr-) Jahres an nur unter "besonderen Umständen" zulässig.