I.
Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks F.weg 5 in N.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 "F.weg" vom 16. Juli 1971, der reines Wohngebiet festsetzt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Teilumnutzung von Wohnraum in gewerblichen Raum im Hochparterre des Gebäudes zum Gebrauch durch die "X.GmbH i.G.". In der Betriebsbeschreitung heißt es hierzu, dass Arbeitnehmer im Gastronomiebereich vermittelt werden sollen und der gesamte Betriebsablauf telefonisch erfolge. Besucherverkehr finde nicht statt, und nur die beiden Geschäftsführer der GmbH (die Klägerin und ihr Ehemann) würden dort beschäftigt.
Die Beklagte lehnte die Erteilung der Baugenehmigung ab, die Bezirksregierung Y. wies den dagegen erhobenen Widerspruch zurück.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat der Klage mit Urteil vom 27. Juni 2001 stattgegeben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
II.
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