BGH - Urteil vom 29.11.2002
V ZR 105/02
Normen:
AGBG § 9 ; BauGB § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 264
BGHZ 153, 93
DB 2003, 990
DÖV 2003, 384
MDR 2003, 378
NJW 2003, 888
NZBau 2003, 145
WM 2003, 1243
ZIP 2003, 535
ZfBR 2003, 488
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Zulässigkeit sog. Einheimischenmodelle

BGH, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen V ZR 105/02

DRsp Nr. 2003/1293

Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

»a) Privatrechtliche städtebauliche Verträge, mit denen Grundstücke zur Deckung des Wohnbedarfs an Ortsansässige veräußert werden ("Einheimischenmodelle"), unterliegen - jedenfalls bei Vertragsschluß vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen am 31. Dezember 1994 - nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, sondern sind an dem - jetzt in § 11 Abs. 2 BauGB geregelten - Gebot angemessener Vertragsgestaltung zu messen.b) Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung ermöglicht nicht nur eine Kontrolle des vertraglichen Austauschverhältnisses, sondern auch eine Überprüfung der einzelnen Vertragsklauseln. Hierbei erlangen - unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage bei Einheimischenmodellen - auch die den §§ 9 bis 11 AGBG zugrundeliegenden Wertungen Bedeutung. Es ist jedoch - weitergehend als nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - eine Kompensation von Vertragsklauseln, die für sich genommen unangemessen sind, durch vorteilhafte Bestimmungen im übrigen Vertrag möglich.