BVerwG - Urteil vom 10.11.1978
IV C 80.76
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1979, 123
BayVBl 1979, 280
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 152
DÖV 1979, 213
NuR 1980, 19
ZMR 1980, 219
Vorinstanzen:
I. VG Regensburg - Urteil vom 23.09.1975 - R/O 33 VI 75,
VGH Bayern, vom 24.06.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 251 II 75

Zulässigkeit von Anlagen der Freikörperkultur im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 10.11.1978 - Aktenzeichen IV C 80.76

DRsp Nr. 1996/15933

Zulässigkeit von Anlagen der Freikörperkultur im Außenbereich

Anlagen der Freikörperkultur gehören nicht zu den im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 privilegierten Vorhaben.

Ein FKK-Gelände ist nicht privilegiert, weil es nur von einem kleinen Personenkreis genutzt werden soll und andere aus dem Außenbereich ausschließen würde. Deshalb "soll" es nicht im Außenbereich ausgeführt werden. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange wegen der Größe und der beabsichtigten Umschließung durch einen Wall.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 19 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck nach § 2 seiner Satzung "die Ausübung und Förderung des Gesundheitssports und Erholungssports auf Familienebene nach Art und Weise der gesetzlich zugelassenen Freikörperkultur" ist. Mitglied kann jedermann werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Derzeit gehören dem Verein etwa 50 Familien an.