I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck nach § 2 seiner Satzung "die Ausübung und Förderung des Gesundheitssports und Erholungssports auf Familienebene nach Art und Weise der gesetzlich zugelassenen Freikörperkultur" ist. Mitglied kann jedermann werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Derzeit gehören dem Verein etwa 50 Familien an.
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