BVerwG - Beschluss vom 22.11.2002
4 B 72.02
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2004, 645
BRS 66 Nr. 77
Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10457/02

Zulässigkeit von Bauunternehmen im Mischgebiet

BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 4 B 72.02

DRsp Nr. 2003/1682

Zulässigkeit von Bauunternehmen im Mischgebiet

1. Bauunternehmen werden im Katalog des § 6 Abs. 2 BauNVO nicht als eigenständige Nutzungsart angesprochen. Ob sie in einem Mischgebiet zulässig sind, richtet sich gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO danach, ob sie die Merkmale "sonstiger Gewerbebetriebe" erfüllen, die im Sinne der Gebietscharakteristik des § 6 Abs. 1 BauNVO "das Wohnen nicht wesentlich stören". 2. Neben den Betrieben, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig sind, gibt es auch solche, die wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen atypischer Umstände zulassungsfähig sein können. Zu dieser Kategorie von Gewerbebetrieben zählen Bauunternehmen nicht. Sie sind vielmehr der Gruppe von Betrieben zuzurechnen, die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.