Zulässigkeit von Rechtsbehelfen/Gegenbeweisanträgen

Unanfechtbarkeit eines stattgebenden Beschlusses

Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluss, der einem Beweissicherungsantrag stattgibt, unanfechtbar. Der Antragsgegner kann jedoch auch später jederzeit die Zulässigkeit des Beweissicherungsantrags und des Beweisbeschlusses rügen. Erhebt der Antragsgegner Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Beweissicherungsantrags, stellt sein Vortrag eine Anregung zur Änderung oder Aufhebung des Beschlusses dar, und das Gericht kann nach erneuter Prüfung den Beweisbeschluss entsprechend abändern oder aufheben, was dem Antragsteller allerdings ein Beschwerderecht geben würde (Werner/Pastor, 11. Aufl., Rdnr. 97).

Beschwerderecht bei Ablehnung

Wird einem Beweissicherungsantrag nicht stattgegeben, steht diesbezüglich selbstverständlich dem Antragsteller das Beschwerderecht zu.

Der Antragsgegner hat darüber hinaus während des gesamten Beweissicherungsverfahrens (auch noch bei Vorliegen des Gutachtens, dann allerdings nur im "zeitlichen Zusammenhang") das Recht, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Er kann darüber hinaus auch eigene Sachanträge stellen, um damit das Beweisthema auszuweiten bzw. zu ergänzen.

Durch den § 485 Abs. 3 ZPO wird allerdings klargestellt, dass

"soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, eine neue Begutachtung nur stattfindet, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO erfüllt sind."