VGH Bayern - Beschluss vom 05.12.2018
9 ZB 18.908
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; VwGO § 152; VwGO § 154 Abs. 2; TierSchG § 2; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 K 17.539

Zulässigkeit von tierschutzrechtlichen Anordnungen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 18.908

DRsp Nr. 2019/2054

Zulässigkeit von tierschutzrechtlichen Anordnungen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; VwGO § 152; VwGO § 154 Abs. 2; TierSchG § 2; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen teilweise sofort vollziehbare tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts M* ... vom 15. März 2011, mit dem ihm das Halten und Betreuen von Rindern untersagt wurde sowie Maßnahmen zur Beseitigung von tierschutzwidrigen Zuständen bei der Ziegenhaltung getroffen wurden. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 11. Dezember 2017 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.